(1) Den Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den im Dienststand verbrachten Zeitraum in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienststandes erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen ist. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(3) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Auflösung nach § 24 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen (Übergenuss) grundsätzlich nicht rückzuerstatten. Eine Rückerstattung dieses Übergenusses hat aber zu erfolgen, wenn das Dienstverhältnis entsprechend § 24 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 aufgelöst wird.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Dienstbezuges und der anteiligen Sonderzahlungen, die während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn dieser in dem Kalenderjahr verbraucht worden wäre, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz oder dem NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Gemeindebeamten überwiegend maßgebend war.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 92a § 92a
(1) Den Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den im Dienststand verbrachten Zeitraum in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleist…
§ 165 § 165
…5, § 39a Abs. 2 und 6, § 46 Abs. 1 und 1a, § 91, § 92, § 92a, § 93 Abs. 4 bis 9, § 93a, § 93b, § 94 Abs. 4 und 8 und § …