Der Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränd erung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen seines Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Gemeinde zu melden. Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat in dieser Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
§ 97p GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97p § 97p
…Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO , LGBl. 2440, gelten sinngemäß.…
§ 1a § 1a
…1 lit.b und Abs. 3), § 53 Abs. 6, § 69 Abs. 2, §§ 71 bis 81 , § 84, § 85a bis 88a , § 97e und § 97u Abs. 1 und 2 .…
§ 87 § 87
…Änderungen dieses Gesetzes auf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger (1) Änderungen der Bestimmungen der §§ 55 bis 69 und der §§ 79 bis 88a , durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die…
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