(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand oder im zeitlichen Ruhestand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 65 Abs. 2 zugerechnet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 65 Abs. 2 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tod noch nicht entschieden wurde.
§ 160 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 160 § 160
…solchen Gemeindebeamten. 4. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 3 sind nicht anzuwenden. 5. Statt der Bestimmungen der §§ 65 und 73 sind die bis 31. Dezember 1965 geltenden Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung vor…
§ 97p § 97p
Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12 GBGO , LGBl. 2440, gelten sinngemäß.
§ 1a § 1a
Eingetragene Partnerschaften Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 2, § 14, § 44b (mit Ausnahme des Abs. 1 lit.b und Abs. 3), § 53 Abs. 6, § 69 Abs. 2, §§ 71 bis 81…
§ 85a § 85a
Beitrag (1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt: 1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, 2. 2,3 %…
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