Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Gemeindebeamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Falle von der Annahme durch den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat) abhängig.
§ 97p GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 97p § 97p
…Anwendung der pensionsrechtlichen Regelungen des III. Abschnittes und der GBGO Die Bestimmungen der §§ 56, 57, 57a, 60 bis 67, 70 bis 83 und 86 bis 88a sowie des § 8 Abs. 1 erster Satz und der §§ 9 bis 12…
§ 85a § 85a
Beitrag (1) Die Bezieher von monatlich wiederkehrenden Leistungen nach den §§ 55 bis 82 dieses Gesetzes haben von diesen einen Beitrag zu entrichten. (2) Der Beitrag beträgt: 1. 2,1 % der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat, 2. 2,3 %…
§ 87 § 87
Auswirkung künftiger Änderungen dieses Gesetzes auf Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger (1) Änderungen der Bestimmungen der §§ 55 bis 69 und der §§ 79 bis 88a , durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geände…
§ 57a § 57a
Allgemeine Bestimmungen über den Ruhegenuss (1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss nach den folgenden Bestimmungen: a) wenn er vor dem 1. Jänner 2005 in den Ruhestand versetzt wird oder in diesen übertritt, gemäß §§ 55, 58 und 59 ; b) wenn er ab dem 1. Jänner 2…