(1) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür eine Bereitschaftsentschädigung. Diese beträgt 40 v.H. der Mehrdienstleistungsentschädigung für eine der Dauer der Bereitschaft entsprechende Mehrdienstleistung (§ 46).
(2) Dem Gemeindebeamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Diese beträgt an Werktagen 0,51 ‰, an Sonn- und Feiertagen 0,71 ‰ des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage) der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, für jede Stunde einer Rufbereitschaft.
(3) Die für einen Bediensteten angeordnete Rufbereitschaft darf nur mit seiner Zustimmung oder durch Dienstleistung unterbrochen werden.
(4) Für die Zeit in der der Gemeindebeamte Dienstleistungen während des Bereitschaftsdienstes oder des Rufbereitschaftsdienstes erbringt, gebührt ihm anstelle der Bereitschaftsentschädigung oder der Rufbereitschaftsentschädigung die entsprechende Mehrdienstleistungsvergütung nach den Bestimmungen des § 46.
(5) Für die Gemeindebeamten günstigere Regelungen (z. B. Pauschalierung) können vom Gemeinderat nach gleichen Grundsätzen allgemein oder im Einzelfall (in Städten mit eigenem Statut im konkreten Einzelfall: vom Stadtsenat) vorgesehen werden.
§ 9 GBGO · GBGO · NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976
§ 9 § 9
…längstens bis zum 20. des nachfolgenden Monats auszubezahlen; b) Mehrdienstleistungsentschädigungen nach § 46 Abs. 1 bis 6 GBDO und Bereitschaftsentschädigungen nach § 48a GBDO von amtswegen jeweils monatlich auszurechnen und dem Gemeindebeamten längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Mehrdienstleistung bzw. die Bereitschaft erbracht…
§ 29 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 29 § 29
…zur Dienstleistung auch außerhalb der Amtsräume verpflichtet. Ob und in welchem Ausmaß ihm für solche Dienstleistungen Nebengebühren zustehen, bestimmen die §§ 42 bis 48a . (4) Die dauernde (mehr als drei Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung eines Gemeindebeamten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der Gemeindebeamte dagegen Einspruch erhebt, nur zulässig…
§ 42 § 42
…Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1 ; g) Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3 ; h) Bereitschaftsentschädigungen ( § 48a ). (2) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig: a) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 46 Abs. 1 bis 6 und Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. …
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