(1) Nebengebühren sind:
a) Gebühren aus Anlaß von Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindeamtes (Reisegebühren, § 43);
b) Zuschüsse zu den Reisekosten des Gemeindebeamten von seinem Aufenthaltsort zum Dienstort (Fahrtkostenzuschuß, § 44);
c) Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen, § 45);
d) Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 46 Abs. 1 bis 6);
e) Sonderzulagen (§ 47);
f) Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1;
g) Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3;
h) Bereitschaftsentschädigungen (§ 48a).
(2) Von den Nebengebühren sind ruhegenußfähig:
a) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß § 46 Abs. 1 bis 6 und Ausgleichszulage gemäß § 29 Abs. 5;
b) Sonderzulagen gemäß § 47 mit Ausnahme der Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen;
c) Turnus- und Wechseldienstzulage gemäß § 48 Abs. 1;
d) Zulagen gemäß § 48 Abs. 2 und 3;
e) Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 48a.
(3) Sondergebühren gemäß dem NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440, sind nicht ruhegenußfähig. Auch nicht ruhegenußfähig ist der Anteil der zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzte gemäß § 57 Abs. 3, sowie besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß Artikel II NÖ Krankenanstaltengesetz 1974, LGBl. 9440.
(4) Nebengebühren, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) auf Grund der §§ 45 bis 47 gewährt werden, sind in demselben Ausmaß zu erhöhen, um das sich der Gehaltsansatz in der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe VI ändert.
Rückverweise
GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59a § 59a
…und § 58 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006, LGBl. 2400–42, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten. (3) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für…
§ 29 § 29
…Gemeindebeamte ist zur Dienstleistung auch außerhalb der Amtsräume verpflichtet. Ob und in welchem Ausmaß ihm für solche Dienstleistungen Nebengebühren zustehen, bestimmen die §§ 42 bis 48a. (4) Die dauernde (mehr als drei Monate jährlich übersteigende) dienstliche Verwendung eines Gemeindebeamten außerhalb des Gemeindegebietes ist, wenn der Gemeindebeamte dagegen Einspruch erhebt…
§ 59 § 59
…bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte; c) dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 42 Abs. 2), die dem Gemeindebeamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum…