(1) Die Disziplinarkommission hat durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Gemeindebeamten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Im Einleitungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
§ 144 GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 144 4. Teil
…Verfahren vor der Disziplinarkommission § 144 Einleitung (1) Die Disziplinarkommission hat durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige…
§ 116 § 116
…eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen ( § 144 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. (2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten…
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