(1) Zu den Aufgaben der Assistenzkraft zählen die Betreuung, eine allfällige Vor- und Nachbereitung, die Fortbildung sowie einfache unterstützende Tätigkeiten, soweit diese zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebes erforderlich sind.
(2) Soweit mit der Assistenzkraft unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach § 85 Abs. 3 und 5 anzurechnen.
(3) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.
(4) Der § 85 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 71g § 71g*)Sinngemäße Anwendung vonBestimmungen des 4. Abschnittes und des 1. Unterabschnittes
…besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. § 71c – Gehalt – mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5…