GAG 2005
Gliederung
(1) Zu den Aufgaben der Assistenzkraft zählen die Betreuung, eine allfällige Vor- und Nachbereitung, die Fortbildung sowie einfache unterstützende Tätigkeiten, soweit diese zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebes erforderlich sind.
(2) Soweit mit der Assistenzkraft unter Berücksichtigung des Aufwandes eine wöchentliche oder jährliche Vor- und Nachbereitung vereinbart wird, ist diese auf die Vor- und Nachbereitungszeit nach § 85 Abs. 3 und 5 anzurechnen.
(3) In den Semester-, Oster- oder Hauptferien können jährlich bis zu 32 Stunden Fortbildung angeordnet werden.
(4) Der § 85 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022
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