§ 83a §83aJahresarbeitszeit
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Die Jahresarbeitszeit ist mit dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit für den Zeitraum von 38 vollen Wochen innerhalb eines Jahres sowie aus der Zeit für die Jahresvor- und -nachbereitung und den darüber hinaus vereinbarten Arbeitszeiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit umfasst die Betreuungszeiten sowie die Zeiten für die wöchentliche Vor- und Nachbereitung.
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