(1) Die Jahresarbeitszeit ist mit dem Gemeindeangestellten zu vereinbaren. Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der Wochenarbeitszeit für den Zeitraum von 38 vollen Wochen innerhalb eines Jahres sowie aus der Zeit für die Jahresvor- und -nachbereitung und den darüber hinaus vereinbarten Arbeitszeiten.
(2) Die Wochenarbeitszeit umfasst die Betreuungszeiten sowie die Zeiten für die wöchentliche Vor- und Nachbereitung.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 85 § 85*)Pädagogische Fachkräfte
…anzuordnen. (8) Der Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) gebührt anteilig in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der vereinbarten Jahresarbeitszeit (§ 83a Abs. 1) zum Jahresgesamtausmaß von 1776 Stunden entspricht. Über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen sind als Mehrstunden, über das Jahresgesamtausmaß hinausgehende Dienstleistungen als Überstunden abzugelten…