(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
| nach einmonatiger Dienstzeit | einen Monat; |
| nach einjähriger Dienstzeit | drei Monate; |
| nach zehnjähriger Dienstzeit | vier Monate; |
| nach fünfzehnjähriger Dienstzeit | fünf Monate. |
(4) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
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