(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt
| nach einmonatiger Dienstzeit | einen Monat; |
| nach einjähriger Dienstzeit | drei Monate; |
| nach zehnjähriger Dienstzeit | vier Monate; |
| nach fünfzehnjähriger Dienstzeit | fünf Monate. |
(4) Auf Antrag des Gemeindeangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hierdurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 78 § 78*)Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
…2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach § 79 Abs. 4 entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben. *) Fassung LGBl.Nr. 51…
§ 96 § 96*)Zuständigkeit
…1) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (§ 70 Abs. 3); j) Kündigung von Gemeindeangestellten (§ 79) ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben. *) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021, 5/2023, 37/2023, 37/2024…
§ 7a § 7aInformationen zum Dienstverhältnis
…der formellen Anforderungen und Fristen, g) den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (§ 79 Abs. 3), h) die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und i) die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin…
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