(1) Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2) In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:
a) Anstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 (§ 6);
b) Enthebung vom Dienst (§ 13);
c) Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a Abs. 5);
d) Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20); ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;
e) Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 27);
f) Überstellung von Gemeindeangestellten ab der Gehaltsklasse 15 in eine höhere Modellstelle (§ 29 Abs. 4);
g) Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30);
h) Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden; sofern die Gewährung unter der Bedingung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden (§ 36);
i) Gewährung einer Sonderzulage (§ 70 Abs. 1) im Ausmaß von mehr als 20 % bezogen auf den Monatsbezug sowie der Abschluss eines Sondervertrages (§ 70 Abs. 3);
j) Kündigung von Gemeindeangestellten (§ 79) ; ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009, 51/2015, 36/2021, 5/2023, 37/2023, 37/2024
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