§ 73 § 73Ermahnung — GAG 2005
(1) Die Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung.
(2) Ermahnungen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.
§ 72 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 72 6. Abschnitt*) Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen Mitteilung von Pflichtverletzungen
…Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 73 geahndet wurde. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 73 Ermahnung
(1) Die Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung. (2) Ermahnungen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilun…
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