(1) Die Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung.
(2) Ermahnungen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 72 § 72Mitteilung von Pflichtverletzungen
…Gemeindeangestellten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß § 73 geahndet wurde. *) Fassung LGBl.Nr. 37/2024…
§ 73 § 73Ermahnung
(1) Die Vorgesetzten haben das Recht, Mitarbeiter, die eine Dienstpflicht verletzen, zu ermahnen. Bei einer Diskriminierung nach dem Antidiskriminierungsgesetz besteht die Pflicht zur Ermahnung. (2) Ermahnungen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Leistungsbeurteilun…