Gemeindeangestellte, die gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 33 § 33*)Meldepflichten
…Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…– Telearbeit – § 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 33 – Meldepflichten – § 33a – Schutz vor Benachteiligung – § 35a – Pflegeurlaub – § 36 – Sonderurlaub – § 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten – § 48…