(1) Die Gemeindeangestellten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere
a) die Verlegung des Wohnsitzes,
b) die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
c) das Hinzukommen und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger,
d) bei weiblichen Gemeindeangestellten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist,
e) der Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, sowie
f) die Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern es sich um einen Gemeindeangestellten des Sicherheitswachdienstes handelt.
(2) Wird dem Gemeindeangestellten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; § 31 Abs. 1 gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des § 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Dienstverhinderung des Gemeindeangestellten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Gemeindeangestellte dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 37/2013, 37/2024
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 33a § 33a*)Schutz vor Benachteiligung
…Gemeindeangestellte, die gemäß § 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…Dienst – § 28a – Telearbeit – § 29 – Dienstzuteilung und Verwendungsänderung – § 31 – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art – § 33 – Meldepflichten – § 33a – Schutz vor Benachteiligung – § 35a – Pflegeurlaub – § 36 – Sonderurlaub – § 47 – Dienstfreistellung von…