(1) Der Gemeindeangestellte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Aus der Lage seines Wohnsitzes kann, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (§ 66 Abs. 1 lit. e), kein Anspruch auf eine Begünstigung im Dienst abgeleitet werden.
(2) Der Gemeindeangestellte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 96a § 96a*)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…a) Dienstliche Aus- und Weiterbildung (§ 9); b) Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen; c) Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 und § 67); d) Telearbeit (§ 28a); e) Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden…
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