(1) Den Gemeindeangestellten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
(2) Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Gemeindeangestellten dem Dienstgeber innerhalb eines Monates mitzuteilen.
(3) Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 70a § 70aPensionskassenvorsorge
…des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen: a) ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) und b) eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…Bestimmungen des I. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden: § 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten – § 14 – Allgemeine Dienstpflichten – § 15 – Geschenkannahme – § 17 – Weisungsgebundenheit – § 18 – Amtsverschwiegenheit – § 20 – Arbeitszeit – mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die…