(1) Die Gemeindeangestellten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren; insbesondere sind unzulässige Diskriminierungen nach dem Antidiskriminierungsgesetz zu unterlassen.
(2) Die Gemeindeangestellten haben in ihrem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Die Gemeindeangestellten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Rückverweise
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des I. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden: § 13a – Verarbeitung personenbezogener Daten – § 14 – Allgemeine Dienstpflichten – § 15 – Geschenkannahme – § 17 – Weisungsgebundenheit – § 18 – Amtsverschwiegenheit – § 20 – Arbeitszeit – mit…
§ 81 § 81*)Abfertigung
…1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Gemeindeangestellte durch die Gemeindevertretung nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen; g) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen; h) abweichend von § 14…