(1) Durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten in seinem Bestand unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung der Gemeindeangestellten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst und endet mit dem Tag der Entlassung aus diesem.
(2) Der Gemeindeangestellte hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter
Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehls oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehls oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
(3) Der Gemeindeangestellte hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
(4) Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Gemeindeangestellte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 80 § 80*)Kündigungsschutz
…Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 12 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt…
§ 49 § 49*)Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
…und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen. (4) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach § 12, einer Frühkarenz nach § 39, einer Karenz nach den §§ 40 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit…
Rückverweise