GAG 2005
Gliederung
VI. Hauptstück Zuständigkeit, Schlussbestimmungen § 96*) Zuständigkeit
§ 103 § 103*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2009
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 21/2009, können von dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2009
§ 103 GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 103 § 103*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 21/2009
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 , LGBl.Nr. 21/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005…
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