(1) Im Schutzgebiet sind die öffentlichen Flächen (Plätze und andere Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer u. dgl.) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern, Bodengestaltung u. dgl. nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten. Wesentliche Veränderungen, wie vor allem Maßnahmen zur großflächigen Bodengestaltung oder der Stadtmöblierung, bedürfen einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich das Vorhaben – insbesondere durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt.
(2) Die Errichtung von baulichen Anlagen für gastgewerbliche Zwecke (z. B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten oder Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfasssäulen, Anschlagtafeln) u. dgl. auf diesen Flächen ist – soweit sie nicht ohnehin unter § 7 fällt – bewilligungspflichtig. Bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtung nach dem GAEG 1980 rechtmäßig waren, brauchen keine Bewilligung. Bewilligungen, die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres erteilt werden, gelten auch für denselben Zeitraum der Folgejahre, wenn die bauliche Anlage nicht verändert wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2009
Rückverweise
GAEG 2008 · Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
§ 33a Inkrafttreten von Novellen
…1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2009…
§ 29 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. ein Vorhaben ohne die nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 Abs. 1 erforderliche Bewilligung durchführt; 2. die in Bescheiden…
§ 11 Verordnungsermächtigung
…insbesondere die Gestaltung von Bauwerksmerkmalen gemäß § 4, von baulichen Innenanlagen gemäß § 5 Abs. 2, von baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2, von öffentlichen Flächen gemäß § 6 Abs. 1 sowie von in § 7 Abs. 3 angeführten Maßnahmen, jeweils…
§ 15 Altstadtanwaltschaft
…Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt hinsichtlich aller ausschließlich aus ihrer/seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf…