(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 92a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 92a vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 92a vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.
Rückverweise
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
§ 49b § 49b
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 92a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H. (2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen un…