(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
| in der Entlohnungsgruppe | Entlohnungsstufe | Euro |
| p1 bis p5, e, d, c, b | 1 bis 20 | 253,1 |
| a | 1 bis 7 | 253,1 |
| a | ab 8 | 314,0 |
(2) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G, des MABG oder des Hebammengesetzes ausüben, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
a) für Vertragsbedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 203,3 Euro,
1. bis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 203,3 Euro,
2. in einer höheren als der in der Z 1 genannten Entlohnungsstufe 244,1 Euro,
c) für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 77,5 Euro.
(3) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 2, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 2 eine Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ hat die Funktions-Ausbildungszulage abgestuft für bestimmte Verwendungen nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
(4) Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 2 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.
(5) Die Zulagen nach Abs. 2, 3 und 4 gebühren auch den Bediensteten in Altenwohn- und Pflegeheimen, die Tätigkeiten im Sinn des Abs. 2 ausüben.
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