(1) Auf Vertragsbedienstete, die
a) vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
b) seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden
sind, sind anstelle des § 44 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinn der lit. b.
(2) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
a) Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,
b) Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
c) Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
d) Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn
1. diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
2. diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.
(4) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 5 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 2 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 5
a) § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) § 44 Abs. 2 anzuwenden.
G-VBG 2012 · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012
§ 149 § 149
…mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des § 44 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als…
Rückverweise