§ 142d § 142d
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
G-VBG 2012
Gliederung
(1) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden:
a)hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,
b)hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und
c) hinsichtlich der Beweislast § 24 Abs. 1.
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