G-VBG 2012
Gliederung
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
a)einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88,
b)einer Pflegefreistellung nach § 89,
c)einer Familienhospizfreistellung nach § 92,
d)einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 89a,
e)eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
f)eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 84,
g)einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
h)einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 32 oder
i)einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 32c
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
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