(1) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 136 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132), die besonderen Zuwendungen (§ 133) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 135) gebühren.
(2) Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebühren die SEG-Zulage (§ 132) und die besonderen Zuwendungen (§ 133). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. l gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
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