(1) Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten/Horten/Sonderkindergärten/heilpädagogischen Horten gebührt eine monatliche Dienstzulage in folgender Höhe des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V:
bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 3,44 % |
bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 4,95 % |
bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 6,86 % |
bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 7,34 % |
bei fünfgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 9,73 % |
ab sechsgruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (heilpädagogischen) Horten | 11,68 % |
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
Rückverweise
G-DBRKB · Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)
§ 18 Inkrafttreten von Novellen
… 4 Abs. 1 bis 3, § 5, der Überschrift des II. Abschnitts, des § 6, der §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2, der §§ 9 und 11, der Überschrift des III. Abschnitts, der §§ 12 und 13 Abs…
§ 13 Dienstzulagen
…eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5.v.H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 dieses Gesetzes Anspruch haben. (2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der…
§ 4 Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtgung
…betroffenen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, so hat auch diese durch den Bürgermeister zu erfolgen. Hinsichtlich einer zeitlich befristeten weiter zu gewährenden Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 für abberufene Leiterinnen/Leiter gilt § 21a Abs. 7 Gemeinde Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962 sinngemäß. Anm…