§ 13 Dienstzulagen
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 13 Dienstzulagen — G-DBRKB
(1) Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen und Vertrags-Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5.v.H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 dieses Gesetzes Anspruch haben.
(2) Den Leiterinnen/Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und heilpädagogischen Horten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiterinnen/Leiter der Verwendungsgruppe K3 nach § 8 Abs. 2 Anspruch haben.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007