(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.
(2) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen bei den Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erziehern an Horten (Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung abzuleisten sind.
(3) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie die darin enthaltenen Anwesenheitszeiten aliquot.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
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