(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.
(2) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen bei den Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen (Sonderkindergartenpädagoginnen/ Sonderkindergartenpädagogen) und Erzieherinnen/Erziehern an Horten (Erzieherinnen/Erziehern an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung abzuleisten sind.
(3) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie die darin enthaltenen Anwesenheitszeiten aliquot.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007, LGBl. Nr. 90/2020
Rückverweise
G-DBRKB · Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)
§ 18 Inkrafttreten von Novellen
…Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft: 1. die Neufassung des Titels des Gesetzes sowie 2. die Änderungen in den § 1 Abs. 1 und 2 sowie §§ 9, 10, 14 und 16 Abs. 1 und…
§ 4 Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtgung
…Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung aus dem Stand des gruppenführenden Personals eine Leiterin/einen Leiter nach den Vorgaben des § 19 Abs. 1 und 2 StKBBG 2019 zu bestellen. Die Bestellung einer gemeinsamen Leitung von mehreren Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen derselben Gemeinde und derselben Betriebsform gemäß § …
§ 5a Sonderbestimmungen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer
…1) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und § 5 gelten mit der Maßgabe, dass die gesamte regelmäßige Wochendienstzeit für Betreuungsaufgaben aufzuwenden ist, wobei die…