(1) Die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die schon vor dem 1. Juli 2007 Gemeindebedienstete sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich die Höhe ihres Bezuges nach diesem Gesetz bestimmen soll.
(2) Die Erklärung nach Abs. 1 ist zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2007 beim Dienstgeber einzubringen. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Die Überleitung wird mit dem der Einbringung der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Wird eine Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, finden auf die Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer die §§ 6, 7 und 12 keine Anwendung. Die Besoldung hat in solchen Fällen auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.
(3) Für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, die ab dem 1. Juli 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde aufgenommen werden, gelten die besoldungsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 45/2007
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