Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003
Rückverweise
G-DBRKB · Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen (G-DBRKB)
§ 5 Fortbildung
…ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal, insbesondere nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr nach § 10 Abs. 1 StKBBG 2019 zur Fortbildung verpflichtet. Das pädagogische Fach- und Hilfspersonal hat jedenfalls einen Kindernotfallkurs zu absolvieren, der regelmäßig aufzufrischen ist. (2…