(1) Die Behörde kann nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte durch Bescheid vorläufig regeln, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung dies erfordert.
(2) Solche Bescheide haben eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu treffen und können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 109 Übertretungen und Strafen§ 109*)
…der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81), c) den auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, d) Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die…