(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwald entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen soweit zu beschränken, dass die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Einrichtungsplan besteht aus
a) der allgemeinen Gebietsbeschreibung,
b) der Bestandsbeschreibung mit der Altersklassentabelle und
c) dem Hiebsplan,
d) dem Aufforstungsplan und
e) dem Nebennutzungsplan.
(4) Der Hiebsplan ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald, in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u.dgl.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 42 § 42
…des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde…
§ 75 Wirtschaftsplan für Alp- oder Weidegemeinschaften§ 75*)
…samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 74 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes. (2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten a) die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls…
§ 70 § 70*)
…tunlicht vom Wald zu trennen. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§§ 74 und 75) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage, an der klimatischen Waldgrenze, ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide…
§ 76 Allgemeine Bestimmungen für Wald- und Weidegemeinschaften§ 76
…und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 entfallen. An seiner Stelle soll ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmung entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung verfasst werden…