Nach der im § 86 angeordneten Kundmachung und Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist im Bedarfsfall ein Ausschuss der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Bei der Ernennung der Mitglieder durch die Behörde ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen zu achten. Die Bürgermeister der Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuss an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. Unter den gleichen Voraussetzungen gehört auch der Ortsvorsteher einer Ortschaft dem Ausschuss an.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 51 Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung§ 51
…eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 37 bis 50 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 52 bis 67 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel…
§ 70 § 70*)
…Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 60 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen: a) Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 48) ist das Verhältnis des Anspruches der…