(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 16a Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand§ 16a*)
…als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder c) wenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten…