(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung durch Sachverständige zu veranlassen. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
1. Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
2. Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der untersuchten vernünftigen Alternativmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, der Nullvariante sowie der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl einschließlich eines Vergleichs der für die Auswahl der eingereichten Alternative maßgeblichen Umweltauswirkungen;
3. Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);
b) Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 16a Abs. 1);
c) Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, darunter auch Auswirkungen aufgrund der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
d) Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen, und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungsziele zu beschreiben;
e) ergänzende Angaben nach Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU, soweit diese für das Vorhaben und die möglicherweise beeinträchtigte Umwelt (§ 16a Abs. 1) von Bedeutung sind;
f) eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit. a bis e;
g) Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden im Sinne des § 16b Abs. 5 den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022, 37/2025
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 16a Umweltverträglichkeitsprüfung, Gegenstand§ 16a*)
…ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 16c), ihrer Veröffentlichung im Internet (§ 16d), Konsultationen bei grenzüberschreitenden Auswirkungen (§ 16e) und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungserfahrens bei der Erlassung des…