(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u.dgl., durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Dabei ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsansprüche gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines Flächenunterschiedes aus der Neuvermessung nicht durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muss der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 4 abgetreten werden.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 48 Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen§ 48
…des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, dass der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde…
§ 19 AbfindungsanspruchGesetzmäßigkeit der Abfindung§ 19*)
…beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten. (5) Vom Abfindungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3, vermindert um den Wert der Grundfläche, die gemäß § 15 Abs. 2 für die Errichtung gemeinsamer Anlagen aufzubringen ist, darf der Wert der Grundabfindung bis zu 5 v.H. abweichen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens…
§ 21 Zusammenlegungsplan§ 21
…Schlüssels für die Umlegung der von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Lasten auf ihre Mitglieder (§ 8 Abs. 2 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2; h) allfällige Verfügungen gemäß den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1…
§ 17 Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen§ 17
…vereinbart wird, sind die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen von den Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 zu tragen. Zu den Kosten für die Errichtung gemeinsamer Anlagen gehören auch die Kosten für die Grundaufbringung, die nicht gemäß § 15 Abs…