(1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl, der Grundstücksnummer, der Gesamtfläche sowie der hievon auf die einzelnen Wertstufen entfallenden Teilflächen, des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes und eine ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.
(2) Gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Behörde kann das Auflegen des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes mit der Auflage des Zusammenlegungsplanes (§ 21) verbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 19 AbfindungsanspruchGesetzmäßigkeit der Abfindung§ 19*)
…1) Jede Partei hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß den §§ 12 und 13 festgesetzten Wert der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu…
§ 20 Bewertung der Abfindungsgrundstücke, Ausgleichung von Nachteilen§ 20
…1) Der Ermittlung des Wertes der Abfindungsgrundstücke sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 12 und 13 zugrunde zu legen. Sofern sich bei einem Grundstück durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die für die Bewertung maßgeblichen Voraussetzungen ändern, ist der…
§ 16 Plan der gemeinsamen Maßnahmenund Anlagen, Erhaltungsgemeinschaft§ 16*)
…die Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen. (3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe…
§ 13 Neubewertung§ 13
…der Übernahme entstanden sind, stellen. (3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß. (4) Anstatt den Grundstückswert neu festzusetzen, kann die Behörde bestimmen, dass die Wertänderung in Geld auszugleichen ist, wenn andernfalls eine wesentliche…