(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor Übernahme der Abfindungen Wertänderungen ein, so sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Abfindungsgrundstücke Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.
(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß.
(4) Anstatt den Grundstückswert neu festzusetzen, kann die Behörde bestimmen, dass die Wertänderung in Geld auszugleichen ist, wenn andernfalls eine wesentliche Änderung der bereits festgelegten neuen Flureinteilung erforderlich wäre. Die Geldausgleichung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten, die hiefür von der begünstigten Partei Ersatz verlangen kann.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 84 C. Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,Teilungs- oder Regulierungsverfahrens§ 84*)
…agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt. (2) Die Behörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 67 nach Abschluss des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013…
§ 50 Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluss des Verfahrens,nachträgliche Wertausgleichungen, Einstellung des Hauptteilungsverfahrens§ 50
…der nachträglichen Wertverminderungen und der Nichterfüllung der von der Behörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen der §§ 13 und 26 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (3) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele des…