§ 83 Verwaltungssatzungen — FLG. 1973
(1) Den aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich organisiert sind, ist durch Aufstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben.
(2) Alle Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
2. die Rechte der Mitglieder;
3. die Pflichten der Mitglieder;
4. den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlußfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
5. die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzuge der Beschlüsse berufenen Organe;
6. die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen;
7. die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses sowie gegen Anordnungen der Organe der Agrargemeinschaft Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben. Für die der obsiegenden Partei im Verfahren angefallenen notwendigen Barauslagen kann eine Ersatzleistungspflicht der unterlegenen Partei vorgesehen werden.
8. den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 119 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.
(3) Betrifft die Regulierung Gemeindegut (§ 36 Abs. 2 lit. d), so haben sich die Verwaltungssatzungen auf die besonderen Vorkehrungen zu beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt haben.
(4) Von der Aufstellung von Verwaltungssatzungen kann abgegangen werden, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen.
(5) Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…§ 76, § 78, § 79 Abs. 1, 2 und 4, § 80 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2, § 86, § 87 Abs. 1, § 90 Abs. 2, 3 und 7, § 91, §…
§ 83 Verwaltungssatzungen
(1) Den aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich organisiert sind, ist durch Aufstellung von Verwaltungssatzungen eine körperschaftliche Verfassung zu geben. (2) Alle Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enth…
§ 37 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
…gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft. (2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen Verwaltungssatzungen (§ 83) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Behörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde.…
§ 119 Übertretungen und Strafen
…durch die Agrarbehörde mit Geld bis zu 2.200 € bestraft. (2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 83) oder dem vorläufigen Bescheide (§ 88) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu 730 € oder mit…
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