§ 64 Bewertung der Gegenleistungen — FLG. 1973
Die die Gegenleistungen betreffenden Forderungsrechte sind mit dem zwanzigfachen Betrage des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Rechte der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
§ 65 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 65 Verzeichnis der Anteilsrechte
…1) Die Anteilsrechte (§ 62) und die Forderungsrechte (§ 64) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigem Verhältnisse dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnisse der Anteilsrechte…
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