§ 65 Verzeichnis der Anteilsrechte
In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
II. Einzelteilung (Spezialteilung)
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinn)
§ 65 Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Anteilsrechte (§ 62) und die Forderungsrechte (§ 64) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigem Verhältnisse dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnisse der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses Zweifel besteht, ist das Verzeichnis an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten.
§ 70 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 70 Einzelteilungsplan
…bzw. § 53); c) die Liste der Parteien (§ 60), soferne eine solche Liste aufgelegt wurde; d) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 65); e) die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (§ 70 Abs. 1); f) den Abfindungsausweis (§ 70 Abs. 1); g…
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