§ 63 Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke — FLG. 1973
Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst - erforderlichenfalls nach Teilflächen - nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 , die Bewertung anderer gemäß § 59 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Momentes, wie z. B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplane zusammenzufassen.
§ 70 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 70 Einzelteilungsplan
…einem Einzelteilungsplan festzulegen. (3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten: a) den Besitzstandsausweis (§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64); b) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. 2 bzw. § 53); c) die Liste der Parteien (§…
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