§ 58 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
§ 58 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens — FLG. 1973
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung sind die in § 49 angeordneten Feststellungen.
§ 70 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 70 Einzelteilungsplan
…Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen. (2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen. (3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten: a) den Besitzstandsausweis (§ 58 bzw. § 49) und den Bewertungsplan (§§ 63, 64); b) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 61 Abs. …
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