§ 59 Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung vonGrundstücken, Arrondierung — FLG. 1973
Die Behörde hat zunächst das Teilungsgebiet festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Hinsichtlich der Arrondierung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Enklaven gilt die Bestimmung des § 50.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…50, § 51, § 52 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 54, § 55 Abs. 1, § 59, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1, 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs…
§ 63 Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke
…Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 , die Bewertung anderer gemäß § 59 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die…
§ 72 B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung)
…der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien erfolgen, so ist nach Feststellung der Parteien und Parteien (§§ 44 und 60), des Teilungsgebietes (§ 59) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 62 und 65) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende…
Rückverweise