§ 5 Einstellung des Verfahrens — FLG. 1973
(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung beeinträchtigen, kann die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz oder für Teilgebiete einstellen.
(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der erzielten Vorteile auf die Parteien umzulegen.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…1) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 lit. c, 2, 4, 7, 8, 10, 12 und 13, § 10 Abs. …
§ 107 Befugnisse der Organe
…notwendigen Umfang zu beseitigen und c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen. Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat.…
Rückverweise