Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr beauftragten Sachverständigen und Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz
a) jedes Grundstück und soweit erforderlich auch die darauf befindlichen Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;
b) einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
c) alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
Der Eigentümer oder Bewirtschafter der Grundstücke ist davon rechtzeitig zu verständigen. § 5 des Vermessungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass über die Entschädigung die Agrarbehörde zu entscheiden hat.
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