§ 24 Anpassung der Geldausgleichung
In Kraft bis 31. Oktober 2026
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
Die auf der Ertragsfähigkeit beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke anzupassen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist hiezu zu hören.
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