§ 24 Anpassung der Geldausgleichung
In Kraft seit 01. September 1988
Up-to-date
Die auf der Ertragsfähigkeit beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke anzupassen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist hiezu zu hören.
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