§ 30 Ausführung des Zusammenlegungsplanes — FLG. 1973
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 26 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 24 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören ist, hat die Agrarbehörde einen für Übergeber und Übernehmer angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung herbeizuführen und den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu bestimmen. Dabei kann auch das Entfernen von Grundzugehör sowie von Landschaftsbestandteilen, die für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind, durch den alten Eigentümer untersagt oder vorgesehen werden, daß auf dessen Antrag, der binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen ist, über die Zulässigkeit der Entfernung in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Ein solcher Antrag schließt einen Antrag auf Geldausgleich gemäß § 13a Abs. 4 und 5 für den Fall, daß die Entfernung nicht genehmigt wird, ein.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile in Geld auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorübergehend nur erheblich erschwert möglich ist. Kommt hierüber zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Übereinkunft zustande, können Anträge auf behördliche Entscheidung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde gestellt werden.
§ 27 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 27 Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen; Geldabfindungen
…Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 30 Abs. 2) festzulegen hat. (2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts…
§ 119 Übertretungen und Strafen
…den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 1), b) den Bestimmungen des Regulierungsplans (der Haupturkunde), den auf Grund der §§ 78 bis…
§ 13a Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke
…Grenzbäume oder Grenzgebüsche, um landwirtschaftliche Zäune oder um nicht mehr benötigtes landwirtschaftliches Zubehör. Entfernt der alte Eigentümer Gegenstände nicht binnen der hiefür gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Frist, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Ein Anspruch auf Geldausgleich besteht jedoch auch für solche Gegenstände…
§ 26 Vorläufige Übernahme und Auszahlung
…zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, wird als zustimmend angesehen. (2) Der Übergang in die neue Flureinteilung ist durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 30 Abs 2 zu regeln. § 30 Abs 3 findet gleichfalls sinngemäß Anwendung. (3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht…
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